
Der Vorstand benennt, wer Sicherheit, das Recht zum Stopp, das Lernen aus Vorfällen, die Einsatzgrenzen und die P&L eines zivilen kommerziellen autonomen Systems besitzt — oder das Haus verweigert den Sitz. Kein Modellbauer. Kein CRO. Kein UAV-CEO.
Christian Pobbig und Beyond Chiefs arbeiten in Hamburg an AI Executive Search DACH. Die Betreiberakte ist nicht der Sitz. Der Hochrisiko-Stopp ist nicht der Sitz. Der AI Act verlangt keinen Vorstandssitz. Nicht jedes Lager ist Hochrisiko. Schweiz: unbekannt.
Sicherheit. Das Recht zum Stopp. Lernen aus Vorfällen. Einsatzgrenzen. Die P&L. Fehlt eines, verweigert das Haus den Titel. Das Gesetz schreibt kein Amt für autonome Systeme vor. Ob ein Aufsichtsrat in DACH diesen Namen schon gesetzt hat: unbekannt. Schweiz: nicht geöffnet.
Der Leitfaden für Betreiber fahrerloser Transportsysteme, Ausgabe September 2024, Status einer Industrie- und VDI-Arbeitsgruppe, kein Gesetz: „Die Verantwortung für die hier genannten Punkte bleibt immer beim Betreiber. Er kann diese nicht abgeben oder abtreten.“ Die Verantwortung beginnt nicht erst beim Gefahrenübergang, sondern bei Auswahl und Planung der Arbeitsmittel. Eine CE-Kennzeichnung entbindet nicht von der Gefährdungsbeurteilung. Wesentliche Änderung, so der Leitfaden, nicht als Gesetzeszitat: der Betreiber baut selbst um und wird Hersteller; oder er gibt das Konzept vor und lässt einen Dritten umbauen und behält die Herstellerverantwortung; eine Lieferkonstellation braucht einen Vertrag, der die Herstellerrolle benennt (Forum-FTS, Leitfaden 2024).
Die DGUV: grundsätzlich hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Verwendung der fahrerlosen Flurförderzeuge über die gesamte Verwendungsdauer nach dem Stand der Technik sicher ist. Einsatz draußen, Erreichbarkeit des Not-Halts und gemischte Flotten sind Einsatzgrenzen, die die Gefährdungsbeurteilung schließen muss — keine Checkliste und keine live-Zelle (DGUV FAQ).
Sirris, 23. Mai 2023, zur Maschinenrichtlinie, nicht als Berater des Hauses: die CE-Kennzeichnung deckt das Fahrzeug, nicht das System. Die Sicherheit industrieller Roboteranlagen liegt letztlich beim Nutzer, der das System nur bestimmungsgemäß verwenden darf (Sirris). „Rests with the user“ ist keine Organhaftung nach deutschem Recht.
Nicht jedes kommerzielle autonome System ist Hochrisiko. Ob ein bestimmtes Lager- oder Mobilitätssystem Hochrisiko ist: unbekannt. Artikel 14 und Artikel 26 sind diese Grenze, kein Statut für den Vorstand.
Hochrisiko-Systeme werden im Einsatz von natürlichen Personen beaufsichtigt. Die mit der Aufsicht betraute Person muss, angemessen und verhältnismäßig, entscheiden können, das System nicht zu nutzen, die Ausgabe zu missachten, zu überschreiben oder umzukehren, und es über einen Stopp oder ein vergleichbares Verfahren in einen sicheren Zustand zu bringen (AI Act Service Desk, Art. 14). Die Zusammenfassung des Desks ist nicht rechtlich bindend. Die Zwei-Personen-Prüfung zur biometrischen Fernidentifizierung gehört nicht hierher.
Betreiber weisen die menschliche Aufsicht natürlichen Personen zu, die Kompetenz, Schulung und Befugnis haben, und die nötige Unterstützung. Ergibt die Verwendung nach der Anleitung ein Risiko im Sinne von Artikel 79 Absatz 1, informieren sie Anbieter oder Händler und die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich und setzen die Verwendung aus. Ein schwerwiegender Vorfall wird sofort gemeldet, zuerst dem Anbieter, dann Importeur oder Händler und den Behörden (AI Act Service Desk, Art. 26). Das Gesetz benennt eine natürliche Person an der Anlage — nicht den Vorstand als Eigentümer von Grenzen, Lernen und P&L.
Wer das System außerhalb der erklärten Grenzen nutzt — Temperatur, Boden, Zone —, hat den Vertrag verlassen. Das ist der Scharnierpunkt aus der Produkthaftung, ohne Artikelnummer: Software einschließlich KI-Systemen kann Produkt sein; wer ein Produkt außerhalb der Kontrolle des Herstellers wesentlich ändert und dann in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, kann als Hersteller behandelt werden (SKW Schwarz, 19.12.2024). Ein Kommissionier-System, ausgelegt auf eine genannte Temperatur und einen ebenen Industrieboden, eingesetzt im Kühlhaus oder auf unebenem Boden: der Betreiber hat die erklärte Hülle verlassen (Taylor Wessing, 11.05.2026). Keine SAE-Stufen. Keine Abkürzung als Gesetz.
Die nächste Board-Frage, analog, falsches Objekt, keine DACH-Akte: Wer darf das stoppen, und wie schnell? Die Lücke ist oft nicht die fehlende Richtlinie, sondern der fehlende Name (Corporate Board Member, 03.09.2026). Das Feld dort ist Software gegenüber Kunden, Beschäftigten, Kapital oder Ruf — nicht ein physisches autonomes System.
Kosten, Auslastung, Marge: unbekannt. Der Name besitzt das Urteil. Eine Zahl gehört nicht auf diese Seite. Umfangreiche Nachschulung des Modells ist ein Haftungsscharnier, keine Stelle.
Safety Case, Stop und Änderung einer live-Zelle sind ein anderer Vertrag. Die Betreiberakte eines zivilen Drohnengeschäfts, Genehmigung und Fernpilot, ist ein anderer Vertrag. Einsatzgrenzen hier sind die Hülle am Boden oder in der Anlage, keine Luftraumakte. Kein Modellbauer. Keine Waffen, kein militärisches Detail, kein Vorfall ohne Primärquelle.
Eine benannte Person mit Befugnis — bei Hochrisiko die natürliche Person an der Anlage. Der Vorstand benennt, wer das Recht zum Stopp für das System besitzt, oder verweigert den Sitz. Die Akte allein ist nicht dieser Name.
Nein. Das ist unbekannt, solange die Einordnung des konkreten Systems nicht vorliegt. Artikel 14 und 26 gelten als Grenze, nicht als Amt.
Nein. Der Sitz trägt Sicherheit, Stopp, Lernen, Einsatzgrenzen und P&L zusammen. Der Modellbauer baut das Modell.